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Digitale Inklusion

Unser Service:
100%* barrierefrei

*first.b2b bietet 100% barrierefreie Services

first.b2b bietet 100% barrierefreie Services.

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Unser Service: 100%* barrierefrei

Ab 2025 müssen digitale Angebote und Services für u.a. Websites barrierefrei sein.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten. First.b2b bietet einen Komplett-Service, damit ihre digitalen Angebote nahezu zu 100% barrierefrei zugänglich sind.

Ab 2025 müssen digitale Angebote und Services für u.a. Websites barrierefrei sein

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten. first.b2b bietet einen Komplett-Service – damit Ihre digitalen Angebote nahezu 100% barrierefrei zugänglich sind.

Unsere 100%-Services

Als inklusive Markenagentur für digitale Barrierefreiheit bietet first.b2b das Know-how und die Werkzeuge, um Ihre Online-Präsenz für alle zugänglich zu machen. Ihre Marke und Ihr Corporate Design behalten wir dabei immer im Blick. Starten Sie jetzt in eine barrierefreie Zukunft und erreichen Sie mehr Menschen als je zuvor.

Unsere 100%*-Services

Als inklusive Markenagentur für digitale Barrierefreiheit bietet first.b2b das Know-how und die Werkzeuge, um Ihre Online-Präsenz für alle zugänglich zu machen. Ihre Marke und Ihr Corporate Design behalten wir dabei immer im Blick. Starten Sie jetzt in eine barrierefreie Zukunft und erreichen Sie mehr Menschen als je zuvor.

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Audit &
Monitoring

Unser Audit analysiert Ihre komplette Website und gibt konkrete Lösungs­empfehlungen, die Sie direkt umsetzen können. Mit der daraus abgeleiteten Barrierefreiheitserklärung sind Sie auch gesetzlich auf der sicheren Seite.

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Audit Barrierefreie Website Check
Ein Laptop auf neutralem Hintergrund - im Bildschirm sieht man eine Website mit Barrierefreiheits-Widget
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Barriere-
freiheits­menü

Mit dem first.b2b Barrierefreiheits-Widget bieten Sie allen Besuchern Ihrer digitalen Angebote einen schnellen und einfachen Zugang.

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Videos in Ge­bär­den­sprache

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sprache

Wir bieten hochwertige Video-Produkt­ionen nach Qualitätsnorm ISO 17100 mit ausschließlich zertifizierten Dolmetschern – auch in Ihrem Markenraum!

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Tablet Computer mit beispielhafter "Leichte Sprache" Seite

Leichte
Sprache

Für Personen, die einen Text in hochdeutsch nicht gut lesen und verstehen können, übersetzt first.b2b Ihre Texte zertifiziert in Leichte Sprache.

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Barriere-Check vereinbaren

Erstgespräch vereinbaren

In nur 15 Minuten erfahren Sie, wie Ihre Online-Angebote 100%* barrierefrei werden können.

Das erwartet Sie bei einem Erstgespräch:

  • Wir klären mit Ihnen, ob das neue Barriere­freiheit­stärkungsgesetz (BFSG) für Sie relevant ist und für Sie Handlungs­bedarf besteht.
  • Wir analysieren Ihre Anforder­ungen und zeigen auf, was für Ihr Unter­nehmen erforderlich und möglich ist.
  • Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und unsere Lösungen vorzustellen.
  • Erfahren Sie, wie Sie Ihre Angebote sicher nach BFSG und BITV 2.0 einhalten werden, damit Sie sich voll auf Ihr Geschäft konzentrieren können.

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Label Made in Germany

Der European Accessibility Act für Deutschland

Die gesetzliche Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit basiert auf der EU-Richtlinie (EU) 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act (EAA).

In Deutschland gibt es zwei wichtige Regelwerke, um diese EU-Richtlinie umzusetzen. Die erste ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die vor allem für öffentliche Einrichtungen und Behörden gilt. Sie müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Das zweite Gesetz ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Es betrifft private Unternehmen sowie Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten, die ihre digitalen Produkte, Dienstleistungen und Lernmaterialien barrierefrei anbieten müssen.

Medienunternehmen sind ebenfalls gefordert, ihre Inhalte barrierefrei zu gestalten, zum Beispiel durch Untertitel oder Gebärdensprache. Entwickler digitaler Produkte tragen die Verantwortung, Webseiten und Apps barrierefrei zu machen. Insgesamt sollen diese Gesetze Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten ermöglichen. Mit dem Inkrafttreten des BFSG sind Unternehmen verpflichtet, digitale Barrierefreiheit umzusetzen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass weder der EAA noch das BFSG vorschreiben, dass Inhalte in leichter Sprache oder Gebärdensprache bereitgestellt werden müssen.

Zusammenfassend: Öffentliche Stellen sind verpflichtet, auf ihrer Webseite eine Übersichtsseite in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache anzubieten. Sie können freiwillig weitere Inhalte in diesen Sprachen bereitstellen. Wenn man alle Bürgerinnen und Bürger bestmöglich erreichen möchte, sollte man vor allem wichtige Inhalte auch in Leichter Sprache und Gebärdensprache anbieten.

Wenn Sie durch das BFSG oder die BITV verpflichtet sind, Barrierefreiheit umzusetzen, gilt Ihre Webseite als barrierefrei, wenn sie der Norm EN 301 549 entspricht. Damit erfüllen Sie automatisch die gesetzlichen Vorgaben.Wenn Sie durch das BFSG oder die BITV verpflichtet sind, Barrierefreiheit umzusetzen, gilt Ihre Webseite als barrierefrei, wenn sie der Norm EN 301 549 entspricht. Damit erfüllen Sie automatisch die gesetzlichen Vorgaben.

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  • Wir analysieren Ihre Anforder­ungen und zeigen auf, was für Ihr Unternehmen erforder­lich und möglich ist.
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Der European Accessibility Act für Deutschland

Der European Accessibility Act für Deutschland

Die Grundlage für die gesetzliche Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit ist die Richtlinie (EU) 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act (EAA).

Für die Umsetzung dieser EU-Richtlinie in deutsches Recht gibt es zwei zentrale Regelwerke. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) betrifft vor allem öffentliche Einrichtungen und Behörden, die ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten müssen. Des Weiteren das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dies tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und umfasst die privatwirtschaftliche Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen zugänglich zu machen. Ebenso sind Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten betroffen, da sie barrierefreie Lernmaterialien und Plattformen bereitstellen müssen.

Medienunternehmen müssen ebenfalls sicherstellen, dass ihre Inhalte barrierefrei sind, etwa durch Untertitel und Gebärdensprache. Entwickler von digitalen Produkten sind dafür verantwortlich, Barrierefreiheit in Webseiten und Apps umzusetzen. Insgesamt zielen diese Gesetze darauf ab, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten zu ermöglichen. Mit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) werden Unternehmen somit verpflichtet, digitale Barrierefreiheit umzusetzen. Allerdings: weder der European Accessibility Act (EAA) noch das BFSG schreiben vor, dass auch
Unternehmen Inhalte in leichter Sprache und Gebärdensprache bereitstellen müssen.

Fazit: Die gesetzliche Verpflichtung verlangt von öffentlichen Stellen, jeweils eine Übersichtsseite ihrer Webseite in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache anzubieten. Darüber hinaus können öffentliche Stellen jederzeit freiwillig weitere Inhalte in diesen Sprachformen bereitstellen. Wer jedoch alle Bürgerinnen und Bürger optimal erreichen möchte, sollte insbesondere wichtige Inhalte der Webseite auch in Leichter
Sprache und Deutscher Gebärdensprache anbieten.

Wenn Sie durch das BFSG oder die BITV verpflichtet sind, Barrierefreiheit umzusetzen, dann gilt Ihre Website als barrierefrei, wenn sie der EN 301 549 entspricht. Sie erfüllen damit automatisch die gesetzlichen
Anforderungen. (Alles nochmal leicht neu formulieren.)